Unter einer Wasserstraße versteht man gewöhnlich eine schiffbare Wasserfläche. Es handelt sich dabei in erster Linie um Flüsse und Kanäle. Abweichend davon werden teilweise auch Meerengen als Wasserstraßen bezeichnet.
Beispiele:
- Straße von Gibraltar
- Straße von Hormuz
- Straße von Malakka
Für die ozeanischen Flächen wird in der Regel der Begriff “Seeweg” gewählt, Ausnahme ist beispielsweise die Dänemarkstraße im Nordatlantik.
Eine natürliche Wasserstraße nennt man Seestraße, eine künstlich angelegte Schifffahrtskanal. Seekanäle verbinden zwei Meere oder Meeresteile miteinander. Binnenlandkanäle dienen der Schifffahrt zwischen Flüssen, dabei sind zwei Arten zu verzeichnen: Seitenkanäle gehen von einem Flusslauf aus und münden weiter unterhalb wieder in ihn. Wasserscheidenkanäle verbinden zwei Wasserläufe miteinander.
Die in Deutschland existierenden Schifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraße) stehen überwiegend unter der Verwaltung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, einer zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gehörenden Behörde. Die Verwaltung einer Schifffahrtsstraße kann auch an ein Bundesland delegiert werden (sog. “Delegationsstrecken”, beispielsweise die Elbe oberhalb Tinsdal an die Freie und Hansestadt Hamburg).
Hinsichtlich der wegerechtlichen Stellung (Ausbau und Unterhaltung) unterscheidet man in Seewasserstraßen und Binnenwasserstraßen. Hinsichtlich der Frage nach den geltenden Fahrregeln wird in Seeschifffahrtsstraßen (es gilt die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung) und Binnenschifffahrtsstraßen (es gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) und für den Rhein die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, sowie analog dazu die Mosel.
Das deutsche Wasserstraßennetz beträgt derzeit etwa 7.350 km (sowie 17.800 km² Seefläche).
Funktion von Wasserstraßen
Die Hauptfunktion von Wasserstraßen ist der Gütertransport als Verkehrsfunktion. Daneben stehen die Funktionen des Wasserabflusses, der Trinkwasserversorgung, der Be- und Entwässerung, der Energieversorgung (durch Wasserkraftwerke und in Kühlfunktion für gängige Wärmekraftwerke) sowie die Freizeitfunktion und der Erholung und schließlich der Fischerei als Sicherung der Nahrungsgrundlage. Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Wasserstraßen ist daher bedeutend.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Eigentümerin der Wasserstraßen. Die Aufsicht über die Wasserstraßen wird durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) ausgeübt.
Bekannte Wasserstraßen in Deutschland
Die längsten Flüsse Deutschlands (über 200 km) sind (nur deutscher Anteil):
- Rhein (mit Wehrarmen) mit 695 km
- Elbe mit 607 km
- Main mit 387 km
- Spree mit 382 km
- Weser mit 346 km
- Havel mit 325 km
- Aller mit 263 km
- Mosel mit 242 km
- Donau mit 203 km
- Neckar mit 203 km
- Die längsten Kanäle Deutschlands (über 100 km) sind (nur deutscher Anteil):
- Mittellandkanal mit 388 km
- Dortmund-Ems-Kanal mit 223 km
- Main-Donau-Kanal mit 171 km
- Havel-Oder-Wasserstraße mit 150 km
- Untere Havel-Wasserstraße mit 148 km
- Spree-Oder-Wasserstraße mit 125 km
- Elbe-Seitenkanal mit 115 km
Klassifizierung von Wasserstraßen
Binnenwasserstraßen werden aufgrund einer Mitte der 70er Jahre erlassenen europäischen Konvention in sieben Klassen eingeordnet. Die Klassen werden mit römischen Zahlen von „I” bis „VII” gekennzeichnet. Grundlage der Klassifizierung sind die Abmessungen bestimmter Schiffstypen. Hierbei sind die Hauptabmessungen Länge und Breite entscheidend. Zulässige Abladetiefen, Höhe über der Wasserlinie und Tonnagen sind grundsätzlich variabel (z.B. wasserstandsabhängig), werden aber als zusätzliche Orientierungshilfe angegeben. Die europaweite Klassifikation dient der Förderung eines einheitlichen Binnenwasserstraßennetzes.
Nichtklassifizierte Wasserstraßen, auf denen dennoch Schiffsverkehr (z.B. von Ausflugsschiffen oder Sportbooten) stattfindet, werden der fiktiven Klasse „0″ zugeordnet. Hierzu zählen in Deutschland etwa die Lahn zwischen Wetzlar und der Mündung oder die Fulda zwischen Kassel und Hannoversch-Münden.
Am 24. März 1993 wurde das neue Klassifikationssystem in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung durch das Bundesverkehrsministerium erlassen und die deutschen Binnenwasserstraßen danach bewertet. Auskunft über die mögliche Befahrbarkeit gibt hier auch die Binnenschifffahrtsstraßenordnung oder das Elektronische Wasserstraßen-Informationssystem ELWIS.
Was ist dann eine Bundeswasserstraße?
Der Begriff Bundeswasserstraße ist im § 1 des deutschen Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) als Legaldefinition definiert.
§ 1 WaStrG Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen
(1) Bundeswasserstraßen nach diesen Gesetz sind
1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr; als solche gelten die in der Anlage aufgeführten Wasserstraße dazu gehören auch alle Gewässerteile die
a) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b) mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder -abfluss in Verbindung stehen,
c) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
d) im Eigentum des Bundes stehen.
2. die Seewasserstraßen.
(2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittleren Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von den Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.
(3) soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern unentgeltlich nutzen,
wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- oder Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes, zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie aus den Eigentum sich ergebenen Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen. Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.
(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch
die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere bundeseigene Speisungs- und Entlastungsanlagen, die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten.
Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen obliegt der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, einer nachgeordneten Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.