Bitte beachtet, dass immer die zuerst genannte Antwort die Richtige ist.
Für welche Sportboote ist der Sportbootführerschein-Binnen vorgeschrieben?
- Für Sportboote von mehr als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung, auf dem Rhein von mehr als 3,68 kW (5 PS) Nutzleistung, und weniger als 15 m Länge.
- Für Sportboote von weniger als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung und mehr als 15 m Länge.
- Für Sportboote von mehr als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung und mehr als 15 m Länge.
- Für Sportboote von weniger als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung und weniger als 15 m Länge.
- Auf den Binnenschifffahrtsstraßen.
- Auf allen Landesgewässern.
- Auf den Binnenschifffahrtsstraßen und allen Landesgewässern.
- Auf allen Wasserstraßen im Binnenbereich.
- Bei fehlender Tauglichkeit oder fehlender Zuverlässigkeit.
- Bei zweifelhafter Tauglichkeit wegen Alkoholmissbrauch.
- Bei zweifelhafter Zuverlässigkeit aus Altersgründen.
- Bei fehlender Zuverlässigkeit wegen einer Ordnungswidrigkeit.
- Bei unmittelbar drohender Gefahr für sich oder andere.
- Bei unmittelbar bevorstehender Begegnung.
- Bei unmittelbar bevorstehendem Überholvorgang.
- Bei mittelbar drohender Gefahr für sich oder andere.
- Vermeidung der Gefährdung von Menschenleben, von Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern, Behinderung der Schifffahrt und Beeinträchtigung der Umwelt.
- Gefährdung von Menschenleben, Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern und Beeinträchtigung der Umwelt.
- Es ist alles zu tun, was zur Vermeidung der Gefährdung von Menschenleben, Behinderung der Schifffahrt und Beeinträchtigung der Umwelt nötig ist.
- Es ist alles zu tun, was zur Vermeidung von Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern, Behinderung der Schifffahrt und Beeinträchtigung der Umwelt nötig ist.
- Mindestalter 16 Jahre.
- Nachweis der Zuverlässigkeit.
- Mindestalter 14 Jahre.
- Besitz eines Sportbootführerscheins-Binnen oder eines gleichgestellten Befähigungszeugnisses.
- Besitz eines Sportbootführerscheins-Binnen oder eines gleichgestellten Befähigungszeugnisses.
- Nachweis der Zuverlässigkeit.
- Mindestens 14 Jahre.
- Mindestalter 16 Jahre.
- Er muss mindestens 16 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein.
- Er muss mindestens 18 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein.
- Er muss mindestens 16 Jahre alt und Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen sein.
- Er muss mindestens 14 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein.
- Bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, im Internet unter www.elwis.de und bei der Wasserschutzpolizei.
- Bei einem Wasserwirtschaftsamt und bei der Wasserschutzpolizei.
- In der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Teil II.
- In der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
- Bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, im Internet unter www.elwis.de und bei der Wasserschutzpolizei.
- Bei einem Wasserwirtschaftsamt und bei der Wasserschutzpolizei.
- In der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Teil II.
- In der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
- Bis zu einer Länge von weniger als 15 m (ohne Ruder und Bugspriet).
- Bis zu einer Länge von weniger als 25 m (mit Ruder und Bugspriet).
- Bis zu einer Länge von weniger als 25 m (ohne Ruder und Bugspriet).
- Bis zu einer Länge von weniger als 15 m (mit Ruder und Bugspriet).
- Alle Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben alle Schallzeichen wahrzunehmen und nach allen Seiten genügend freie Sicht zu haben.
- Alle Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben.
- Alle Schallzeichen wahrnehmen zu können und nach allen Seiten genügend freie Sicht zu haben.
- Alle Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben und nach allen Seiten genügend freie Sicht zu haben.
- Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
- Binnenschiffsuntersuchungsordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
- Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung.
- Wassermotorräderverordnung, Wasserskiverordnung.
- Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung.
- Donauschifffahrtspolizeiverordnung, Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
- Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
- Wassermotorräderverordnung, Wasserskiverordnung.
- Wassermotorräderverordnung, Wasserskiverordnung.
- Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung.
- Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
- Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
- Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung oder die Wasserschutzpolizei ist mit genauer Angabe der Hindernisstelle zu benachrichtigen.
- Die Wasserschutzpolizei oder die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ist mit genauer Angabe der Schiffsdaten zu informieren.
- Das Fahrzeug verbleibt vor Ort bis die Wasserschutzpolizei eintrifft.
- Ein Baggerunternehmen ist zu verständigen, damit das Hindernis beseitigt wird.
- Den Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird.
- Es ist der Teil der Wasserstraße, der durch die Ufer begrenzt ist.
- Den Teil der Wasserstraße, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorgehalten bzw. angestrebt werden.
- Es ist der Teil der Wasserstraße, deren Tiefe bei 2,50 m und mehr beginnt.
- Es ist der Teil der Wasserstraße, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorgehalten bzw. angestrebt werden.
- Den Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird.
- Es ist der Teil der Wasserstraße, deren Breite mindestens 150 m und deren Tiefe mindestens 3,00 m beträgt.
- Es ist der Teil der Wasserstraße, deren Breite mindestens 88 m und deren Tiefe mindestens 2,50 m beträgt.
- Durch Nautischen Informationsfunk, Information im Rundfunk, im Fernsehen und im Internet.
- Durch Aushang bei Hafenämtern und Schleusen.
- Durch Aushang bei Wasserschutzpolizei-Stationen.
- Durch Bekanntgaben der Hochwasserschutzzentrale.
- An den Pegeln und ausgewiesenen Hochwassermarken.
- An den Aushängen bei Hafenämtern und Schleusen.
- An den Aushängen bei Wasserschutzpolizei-Stationen.
- An den Pegeln und den Einsenkungsmarken der Fahrzeuge.
- Geschwindigkeitsbeschränkung und Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Sprechfunk.
- Einstellung der Schifffahrt.
- Verbot der Schifffahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter.
- Überholverbot und Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Sprechfunk.
- Einstellung der Schifffahrt.
- Geschwindigkeitsbeschränkung und Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Sprechfunk.
- Überholverbot und Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Sprechfunk.
- Verbot der Schifffahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter.
- Von der Quelle bis zur Mündung.
- Von der Mündung bis zur Quelle.
- Bei der Bergfahrt liegt die rechte Uferseite rechts.
- Bei der Talfahrt liegt die rechte Uferseite links.
- Die Fahrt in Richtung Quelle.
- Die Fahrt über Grund.
- Die Fahrt mit der Strömung.
- Die Fahrt in Richtung Mündung.
- Die Fahrt, die in Teil II der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als Fahrt “zu Berg” oder “Bergfahrt” festgelegt ist.
- Die Fahrt, die in Teil I der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als Fahrt “zu Berg” oder “Bergfahrt” festgelegt ist.
- Die Fahrt in Richtung Quelle.
- Die Fahrt gegen die Strömung.
- Rote Stumpftonnen oder Schwimmstangen.
- Grüne Spitztonnen oder Schwimmstangen.
- Rote Spierentonnen oder Schwimmstangen.
- Grüne Spierentonnen oder Schwimmstangen.
- Grüne Spitztonnen oder Schwimmstangen.
- Rote Stumpftonnen oder Schwimmstangen.
- Rote Spierentonnen oder Schwimmstangen.
- Grüne Spierentonnen oder Schwimmstangen.
- Die linke Fahrrinnenseite, gekennzeichnet durch grüne Spitztonnen oder Schwimmstangen.
- Die rechte Fahrrinnenseite, gekennzeichnet durch rote Stumpftonnen oder Schwimmstangen.
- Die linke Fahrrinnenseite, gekennzeichnet durch rote Stumpftonnen oder Schwimmstangen.
- Die rechte Fahrrinnenseite, gekennzeichnet durch grüne Spitztonnen oder Schwimmstangen.
- Fahrrinnenspaltung. Vorbeifahrt an beiden Seiten möglich.
- Fahrrinnenspaltung. In Fahrtrichtung links halten.
- Fahrrinnenspaltung. Vorbeifahrt nur an Steuerbord möglich.
- Fahrrinnenspaltung. In Fahrtrichtung rechts halten.
- Stangen mit Toppzeichen: roter Kegel, Spitze nach unten, oder rot-weiß gestreifte Schwimmstange mit rotem Zylinder.
- Stangen mit Toppzeichen: grüner Kegel, Spitze nach oben, oder grün-weiß gestreifte Schwimmstange mit grünem Kegel.
- Stangen mit Toppzeichen: roter Kegel, Spitze nach oben, oder rot-weiß gestreifte Schwimmstange mit rotem Zylinder.
- Stangen mit Toppzeichen: grüner Kegel, Spitze nach unten, oder grün-weiß gestreifte Schwimmstange mit grünem Kegel.
- Hindernis an der linken Seite der Wasserstraße.
- Fahrrinnenrand an der linken Seite der Wasserstraße.
- Hindernis an der rechten Seite der Wasserstraße.
- Fahrrinnenrand an der rechten Seite der Wasserstraße.
- Ankern.
- Wenden.
- Überholen.
- Begegnen.
- Ein Ankerlieger, dessen Anker die Schifffahrt gefährden kann.
- Ein stillliegender Schubverband.
- Ein Ankerlieger, der zwei Anker ausgelegt hat.
- Ein Fahrzeug über 135 m.
- Ein von allen Seiten sichtbares weißes Rundumlicht auf der Fahrwasserseite.
- Ein weißes Topplicht und ein weißes Hecklicht.
- Die Seitenlichter und ein sichtbares weißes Rundumlicht.
- Ein von allen Seiten sichtbares weißes Blinklicht auf der Fahrwasserseite.
- Mit einem gelben Döpper.
- Mit einem weißen Döpper.
- Mit einem grünen Döpper.
- Mit einem roten Döpper.
- Liegestelle für Fahrzeuge mit explosiven Stoffen, für Kleinfahrzeuge verboten.
- Liegestelle für Fahrzeuge mit brennbaren Stoffen, für Kleinfahrzeuge verboten.
- Liegestelle für Fahrzeuge mit gesundheitsgefährdeten Stoffen, für Kleinfahrzeuge verboten.
- Liegestelle für alle Fahrzeuge, für Kleinfahrzeuge verboten.
- Auf Schifffahrtskanälen und Schleusenkanälen.
- Auf Schifffahrtskanälen und vor Schleusenkanälen.
- Vor Brücken und Hochspannungsleitungen.
- Vor Brücken und nach Hochspannungsleitungen.
- Liegestelle für Fahrzeuge ohne gefährliche Güter, auch für Kleinfahrzeuge.
- Liegestelle für Fahrzeuge ohne gefährliche Güter, nicht für Kleinfahrzeuge.
- Liegestelle für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, auch für Kleinfahrzeuge.
- Liegestelle für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, nicht für Kleinfahrzeuge.
- Empfohlene Durchfahrtsöffnung, Durchfahrt in beide Richtungen erlaubt.
- Empfohlene Durchfahrt, Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
- Die Durchfahrt ist nur durch diese Brückenöffnung und nur in eine Richtung gestattet.
- Die Durchfahrt ist nur durch diese Brückenöffnung und in beide Richtungen gestattet.
- Empfohlene Durchfahrt, Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
- Empfohlene Durchfahrtsöffnung, Durchfahrt in beide Richtungen erlaubt.
- Die Durchfahrt ist nur durch diese Brückenöffnung und in beide Richtungen gestattet.
- Die Durchfahrt ist nur durch diese Brückenöffnung und nur in eine Richtung gestattet.
- Durchfahrt nur zwischen den beiden Tafeln erlaubt.
- Durchfahrt nur außerhalb der beiden Tafeln erlaubt.
- Empfohlene Durchfahrt nur zwischen den beiden Tafeln.
- Empfohlene Durchfahrt mit Gegenverkehr.
- Empfohlene Durchfahrt nur zwischen den beiden Tafeln.
- Durchfahrt nur zwischen den beiden Tafeln erlaubt.
- Durchfahrt nur außerhalb der beiden Tafeln erlaubt.
- Empfohlene Durchfahrt mit Gegenverkehr.
- Empfohlene Durchfahrt mit Gegenverkehr.
- Empfohlene Durchfahrt ohne Gegenverkehr.
- Empfohlene Durchfahrt nur in eine Richtung.
- Durchfahrt nur neben der Tafel erlaubt.
- Empfohlene Durchfahrt ohne Gegenverkehr.
- Empfohlene Durchfahrt mit Gegenverkehr.
- Empfohlene Durchfahrt in beide Richtungen.
- Durchfahrt nur außerhalb der beiden Tafeln erlaubt.
- Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt.
- Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine befahrbar.
- Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
- Schutzbedürftige Anlage.
- Einfahrt verboten, Öffnen der Schleuse wird vorbereitet.
- Einfahrt verboten, Schließen der Schleuse wird vorbereitet.
- Ausfahrt verboten, Öffnen der Schleuse wird vorbereitet.
- Ausfahrt verboten, Schließen der Schleuse wird vorbereitet.
- Kleinfahrzeuge fahren erst nach den Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind und nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse ein.
- Kleinfahrzeuge fahren vor den Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind und vor Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse ein.
- Kleinfahrzeuge fahren vor den Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind und ohne Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse ein.
- Kleinfahrzeuge fahren nach den Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind und ohne Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse ein.
- Das letzte Kleinfahrzeug muss so weit einfahren, dass es beim Leeren der Schleuse nicht auf den Drempel aufsetzen kann. Die Festmacherleinen sind so zu bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, andere Fahrzeuge vermieden werden und ein sicheres Fieren der Leinen möglich ist.
- Das erste Kleinfahrzeug muss so weit einfahren, dass es beim Leeren der Schleuse nicht auf den Drempel aufsetzen kann. Die Festmacherleinen sind so zu bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, andere Fahrzeuge vermieden werden und ein sicheres Fieren der Leinen möglich ist.
- Das erste Kleinfahrzeug muss so weit einfahren, dass es beim Füllen der Schleuse nicht auf den Drempel aufsetzen kann. Die Festmacherleinen sind so zu bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, andere Fahrzeuge vermieden werden und ein sicheres Fieren der Leinen möglich ist.
- Das letze Kleinfahrzeug muss so weit einfahren, dass es beim Füllen der Schleuse nicht auf den Drempel aufsetzen kann. Die Festmacherleinen sind so zu bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, andere Fahrzeuge vermieden werden und ein sicheres Fieren der Leinen möglich ist.
- Fahrzeug mit Maschinenantrieb länger als 110 m.
- Schubverband kürzer als 110 m.
- Schubverband länger als 110 m.
- Fahrzeug ohne Maschinenantrieb länger als 110 m.
- Schleppfahrzeug an der Spitze eines Schleppverbandes.
- Fahrzeug, das vor Anker liegt.
- Fahrzeuge mit Vorrang an einer Schleuse.
- Fahrzeug eines Schleppverbandes.
- Fahrzeug eines Schleppverbandes.
- Fahrzeug, das vor Anker liegt.
- Fahrzeuge mit Vorrang an einer Schleuse.
- Schleppfahrzeug an der Spitze eines Schleppverbandes.
- Schubverband in Fahrt von vorne.
- Schubverband in Fahrt von achtern.
- Schubverband vor Anker liegend.
- Schubverband unter 110 m Länge.
- Nicht frei fahrende Fähre.
- Frei fahrende Fähre.
- Schubverband von achtern.
- Schubverband von Steuerbordseite.
- Frei fahrende Fähre.
- Nicht frei fahrende Fähre.
- Schubverband von achtern.
- Schubverband von Steuerbordseite.
- Fahrzeug hat brennbare Stoffe geladen. Abstand beim Stillliegen 10 m.
- Fahrzeug hat gesundheitsschädliche Stoffe geladen. Abstand beim Stillliegen 50 m.
- Fahrzeug hat explosive Stoffe geladen. Abstand beim Stillliegen 100 m.
- Fahrzeug der Überwachungsbehörden im Einsatz.
- Fahrzeug hat brennbare Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 10 m.
- Fahrzeug hat gesundheitsschädliche Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 50 m.
- Fahrzeug hat explosive Stoffe geladen. Abstand beim Stillliegen 100 m.
- Fahrzeug der Überwachungsbehörden im Einsatz.
- Fahrzeug hat gesundheitsschädliche Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 50 m.
- Fahrzeug hat explosive Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 100 m.
- Fahrzeug hat brennbare Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 10 m.
- Fahrzeug der Überwachungsbehörden im Einsatz.
- Fahrzeug hat gesundheitsschädliche Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 50 m.
- Fahrzeug hat explosive Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 100 m.
- Fahrzeug hat brennbare Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 10 m.
- Fahrzeug der Überwachungsbehörden im Einsatz.
- Fahrzeug hat explosive Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 100 m.
- Fahrzeug hat gesundheitsschädliche Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 50 m.
- Fahrzeug hat brennbare Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 10 m.
- Fahrzeug der Überwachungsbehörden im Einsatz.
- Fahrzeug hat explosive Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 100 m.
- Fahrzeug hat gesundheitsschädliche Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 50 m.
- Fahrzeug hat brennbare Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 10 m.
- Fahrzeug der Überwachungsbehörden im Einsatz.
- Ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde einen Vorrang zur Durchfahrt durch Stellen an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt eingeräumt hat.
- Fahrzeug unter 20 m Länge, für mehr als 12 Fahrgäste zugelassen.
- Geschlepptes Fahrzeug eines Schleppverbandes.
- Festgefahrenes Fahrzeug, das einseitig nicht passierbar ist.
- Die eigenen Segel anleuchten.
- Das Wasser anleuchten.
- Das heranfahrende Fahrzeug anleuchten.
- Die Handlampe nach oben halten.
- Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne.
- Es muss ein weißes Funkellicht geführt werden.
- Es muss kein weiteres Licht geführt werden.
- Es muss ein zweites weißes Topplicht geführt werden.
- Lichter eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb.
- Zwei weiße Lichter übereinander.
- Weißes Rundumlicht.
- Lichter eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb und ein zweites weißes Topplicht.
- Weißes Rundumlicht.
- Lichter eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb.
- Zwei weiße Lichter übereinander.
- Weißes Funkellicht.
- Wenn es 20 m oder länger ist.
- Wenn es 15 m oder länger ist.
- Wenn es 10 m oder länger ist.
- Wenn es 18 m oder länger ist.
- Topplicht: weiß 225°, Hecklicht 135° weiß, Seitenlichter: Backbord rot und Steuerbord grün, jeweils 112,5°.
- Topplicht: weiß 135°, Hecklicht 225° weiß, Seitenlichter: Backbord rot und Steuerbord grün, jeweils 112,5°
- Topplicht: weiß 225°, Hecklicht 112,5° weiß, Seitenlichter: Backbord rot und Steuerbord grün, jeweils 135°
- Topplicht: weiß 112,5°, Hecklicht 225° weiß, Seitenlichter: Backbord rot und Steuerbord grün, jeweils 112,5°
- Ein von allen Seiten sichtbares weißes Licht.
- Dreifarbenlaterne im Topp.
- Seitenlichter.
- Topp- und Hecklicht.
- Es hält Kurs und Geschwindigkeit bei.
- Es wechselt den Kurs nach Steuerbord und reduziert die Geschwindigkeit.
- Es hält Kurs und reduziert die Geschwindigkeit.
- Es wechselt den Kurs nach Steuerbord und hält die Geschwindigkeit.
- Es hält Kurs und Geschwindigkeit bei.
- Es wechselt den Kurs nach Steuerbord und reduziert die Geschwindigkeit.
- Es hält Kurs und reduziert die Geschwindigkeit.
- Es muss ausweichen.
- Es muss ausweichen.
- Es hält Kurs und Geschwindigkeit bei.
- Es hält Kurs und reduziert die Geschwindigkeit.
- Es muss nicht ausweichen.
- Die Segelyacht mit Wind von Steuerbord, weil sie als Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb gilt.
- Die Segelyacht mit Wind von Backbord, weil sie als Kleinfahrzeug unter Segel gilt.
- Die Segelyacht mit Wind von Steuerbord, weil sie als Kleinfahrzeug unter Segel gilt.
- Beide Segelyachten, weil eines als Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb gilt und das andere den Wind von Backbord hat.
- Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Segelfahrzeug mit Wind von Backbord dem Segelfahrzeug mit Wind von Steuerbord ausweichen.
- Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Segelfahrzeug mit Wind von Steuerbord dem Segelfahrzeug mit Wind von Backbord ausweichen.
- Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das leeseitige dem luvseitigen ausweichen.
- Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, müssen beide Fahrzeuge ausweichen.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an jeder Seite gestattet. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der Steuerbordseite gestattet. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an jeder Seite gestattet. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der Steuerbordseite gestattet. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der rot-weißen Seite gestattet; rote Seite gesperrt. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der rot-weißen Seite gestattet; rote Seite gesperrt. Vorbeifahrt mit unverminderter Geschwindigkeit möglich.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der roten Seite gestattet; rot-weiße Seite gesperrt. Vorbeifahrt mit unverminderter Geschwindigkeit möglich.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der roten Seite gestattet; rot-weiße Seite gesperrt. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der rot-weißen Seite gestattet; rote Seite gesperrt. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der rot-weißen Seite gestattet; rote Seite gesperrt. Vorbeifahrt mit unverminderter Geschwindigkeit möglich.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der roten Seite gestattet; rot-weiße Seite gesperrt. Vorbeifahrt mit unverminderter Geschwindigkeit möglich.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der roten Seite gestattet; rot-weiße Seite gesperrt. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an der grünen Seite gestattet; rote Seite gesperrt.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an der grünen Seite gestattet; rote Seite gesperrt. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an der grünen Seite gestattet. Vorbeifahrt an der roten Seite mit unverminderter Geschwindigkeit möglich.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an der roten Seite gestattet; grüne Seite gesperrt.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an der grünen Seite gestattet; rote Seite gesperrt.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an der grünen Seite gestattet; rote Seite gesperrt. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an der grünen Seite gestattet. Vorbeifahrt an der roten Seite mit unverminderter Geschwindigkeit möglich.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an der roten Seite gestattet; grüne Seite gesperrt.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an der Seite mit dem grün-weiß-grünem Tafelzeichen gestattet; rot-weiß-rote Seite gesperrt.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der Seite mit dem grün-weiß-grünen Tafelzeichen gestattet; rot-weiß-rote Seite gesperrt. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an der Seite mit dem grün-weiß-grünen Tafelzeichen gestattet; rot-weiß-rote Seite gesperrt. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der Seite mit dem rot-weiß-roten Tafelzeichen gestattet; grün-weiß-grüne Seite gesperrt.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an jeder Seite gestattet.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der Steuerbordseite gestattet.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an jeder Seite gestattet.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der Steuerbordseite gestattet.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt an jeder Seite gestattet.
- Schwimmendes Gerät bei der Arbeit. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an der Steuerbordseite gestattet. Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Schutzbedürftiges Fahrzeug, Vorbeifahrt in möglichst weitem Abstand, Geschwindigkeit vermindern, Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt nicht gestattet.
- Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug. Vorbeifahrt an jeder Seite mit unverminderter Geschwindigkeit gestattet.
- Schwimmende Anlage / Schwimmkörper. Vorbeifahrt in möglichst weitem Abstand, Geschwindigkeit vermindern, Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
- Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne laufende Antriebsmaschine befahrbar.
- Gesperrte Wasserfläche, für Kleinfahrzeuge nicht befahrbar.
- Gesperrte Wasserfläche, Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt.
- Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
- Fahrverbot für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb.
- Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
- Fahrverbot für Kleinfahrzeuge ohne laufende Antriebsmaschine.
- Durch gelbe Tonnen.
- Durch grüne Tonnen.
- Durch rote Tonnen.
- Durch rot-grün gestreifte Tonnen.
- Achtung!
- Maschine geht rückwärts.
- Fahrzeug ist manövrierunfähig.
- Überholen nicht möglich.
- Fahrzeug ist manövrierunfähig.
- Maschine geht rückwärts.
- Achtung!
- Überholen nicht möglich.
- Was bedeuten fünf kurze Töne?
- Überholen nicht möglich.
- Maschine geht rückwärts.
- Fahrzeug ist manövrierunfähig.
- Achtung!
- Wenden über Steuerbord.
- Kursänderung über Steuerbord.
- Kursänderung nach Backbord.
- Wenden über Backbord.
- Wenden über Backbord.
- Wenden über Steuerbord.
- Kursänderung nach Backbord.
- Kursänderung nach Steuerbord.
- Überholen an der Steuerbordseite des Vorausfahrenden.
- Überholen an der Backbordseite des Vorausfahrenden.
- Hafen oder Nebenwasserstraße; Ein- oder Ausfahrt mit Kursänderung nach Steuerbord.
- Hafen oder Nebenwasserstraße; Ein- oder Ausfahrt mit Kursänderung nach Backbord.
- Überholen an der Backbordseite des Vorausfahrenden.
- Überholen an der Steuerbordseite des Vorausfahrenden.
- Hafen oder Nebenwasserstraße; Ein- oder Ausfahrt mit Kursänderung nach Steuerbord.
- Hafen oder Nebenwasserstraße; Ein- oder Ausfahrt mit Kursänderung nach Backbord.
- Hafen oder Nebenwasserstraße; Ein- oder Ausfahrt mit Kursänderung nach Steuerbord.
- Überholen an der Backbordseite des Vorausfahrenden.
- Überholen an der Steuerbordseite des Vorausfahrenden.
- Hafen oder Nebenwasserstraße; Ein- oder Ausfahrt mit Kursänderung nach Backbord.
- Hafen oder Nebenwasserstraße; Ein- oder Ausfahrt mit Kursänderung nach Backbord.
- Überholen an der Backbordseite des Vorausfahrenden.
- Hafen oder Nebenwasserstraße; Ein- oder Ausfahrt mit Kursänderung nach Steuerbord.
- Überholen an der Steuerbordseite des Vorausfahrenden.
- Eine Folge von mindestens 6 Tönen, von je etwa einer viertel Sekunde Dauer und mit je einer viertel Sekunde Pause.
- Eine Folge von mindestens 4 Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer und mit je einer viertel Sekunde Pause.
- Eine Folge von mindestens 2 Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer und mit je einer viertel Sekunde Pause.
- Eine Folge von mindestens 8 Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer und mit je einer viertel Sekunde Pause.
- Gefahr eines Zusammenstoßes.
- Achtung!
- Fahrzeug ist manövrierunfähig.
- Überholen nicht möglich.
- Vier kurze Töne. Bei Tag eine rote Flagge, bei Nacht ein rotes Licht im unteren Halbkreis schwenken.
- Fünf kurze Töne. Bei Tag eine rote Flagge, bei Nacht ein rotes Licht im oberen Halbkreis schwenken.
- Ein langer, vier kurze Töne. Bei Tag eine rote Flagge, bei Nacht ein rotes Licht setzen.
- Eine Gruppe von kurzen und langen Tönen im Intervall geben. Bei Nacht ein rotes Blinklicht einschalten.
- Fahrzeuge begegnen sich an Steuerbord. Dieses Zeichen gilt nicht für Kleinfahrzeuge, verpflichtet aber zu erhöhter Aufmerksamkeit.
- Fahrzeuge begegnen sich an Steuerbord. Dieses Zeichen gilt nur für Kleinfahrzeuge.
- Fahrzeuge begegnen sich an Steuerbord. Dieses Zeichen braucht gar nicht beachtet zu werden.
- Fahrzeuge begegnen sich an Steuerbord. Dieses Zeichen gilt auch für alle Kleinfahrzeuge.
- Ein Sportfahrzeug fährt hinter einem Fahrzeug, das nicht Kleinfahrzeug ist, in den Schleusenvorhafen ein. Aus der Schleusenkammer kommt ein Fahrzeug, das an
- Das aus- und die einfahrenden Fahrzeuge passieren sich an der Steuerbordseite, das Kleinfahrzeug ist nur zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.
- Das aus- und die einfahrenden Fahrzeuge passieren sich an der Backbordseite, das Kleinfahrzeug ist nur zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.
- Das aus- und die einfahrenden Fahrzeuge passieren sich an der Steuerbordseite, das Kleinfahrzeug ist wartepflichtig.
- Das aus- und die einfahrenden Fahrzeuge passieren sich an der Backbordseite, das Kleinfahrzeug hat Vorrang.
- In der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und der Wasserschutzpolizei.
- Bin der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und der Wasserschutzpolizei.
- In der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und der Wasserschutzpolizei.
- In der Binnenschifferpatentverordnung, bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und der Wasserschutzpolizei.
- Zügig überholen. Beteiligte Fahrzeuge nicht behindern. Verkehrslage und eventuelle Schallzeichen beachten. Ausreichend Abstand halten.
- Zügig überholen. Gegebenenfalls das Fahrzeug stark beschleunigen, um schnell passieren zu können.
- Zügig überholen; überholen nur auf der Steuerbordseite erlaubt, ausreichend Abstand halten.
- Zügig überholen. Dicht am Ufer entlang fahren, eventuelle Schallzeichen müssen von Kleinfahrzeugen beachtet werden.
- Wenn sich zwei Fahrzeuge bei gleichbleibender Peilung einander nähern.
- Wenn sich zwei Fahrzeuge einander nähern und sich der Kurs der Fahrzeuge nicht ändert.
- Wenn sich zwei Fahrzeuge einander nähern und sich der Kurs eines Fahrzeuges ändert.
- Wenn sich zwei Fahrzeuge einander nähern und beide Fahrzeuge ihren Kurs nach steuerbord ändern.
- Rechtzeitig, klar erkennbar und entschlossen.
- Rechtzeitig, klar erkennbar und nach Steuerbord.
- Rechtzeitig, klar erkennbar und nach Backbord.
- Rechtzeitig, klar erkennbar und vorsichtig.
- Ausweichpflichtig ist das Kleinfahrzeug.
- Ausweichpflichtig ist das Fahrzeug über 20 m Länge.
- Ausweichpflichtig ist das Fahrzeug, welches das andere an seiner Steuerbordseite sieht.
- Ausweichpflichtig ist das Fahrzeug, welches das andere an seiner Backbordseite sieht.
- Längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.
- Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 15 m Länge.
- Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb und geschleppte Fahrzeuge.
- Fahrzeuge die geschoben werden.
- Es darf ein anderes Kleinfahrzeug, das sein steuerbordseitiges Ufer anhält, nicht zum Ausweichen zwingen.
- Es darf ein anderes Kleinfahrzeug, das sein steuerbordseitiges Ufer verlässt, nicht zum Ausweichen zwingen.
- Es darf ein anderes Kleinfahrzeug, das sein backbordseitiges Ufer verlässt, zum Ausweichen zwingen.
- Es darf ein anderes Kleinfahrzeug, das sein steuerbordseitiges Ufer anhält, zum Ausweichen zwingen.
- Das Fahrzeug unter Segel ist ausweichpflichtig.
- Das Fahrzeug unter Segel ist nicht ausweichpflichtig.
- Das Fahrzeug unter Maschinenantrieb ist ausweichpflichtig.
- Beide Fahrzeuge sind ausweichpflichtig.
- Kleinfahrzeuge sind gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, ausweichpflichtig. Sie müssen für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
- Kleinfahrzeuge sind gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, nicht ausweichpflichtig.
- Kleinfahrzeuge sind gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, bei der Begegnung gleichgestellt.
- Kleinfahrzeuge sind gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, ausweichpflichtig. Sie brauchen aber keinen besonderen Raum zum Manövrieren frei zu geben.
- Das Fahrzeug unter Segel mit einem schwarzen Kegel ist ausweichpflichtig.
- Das Fahrzeug ohne Segel ist ausweichpflichtig.
- Das Fahrzeug unter Segel mit einem schwarzen Kegel ist nicht ausweichpflichtig.
- Beide Fahrzeuge sind ausweichpflichtig.
- Fahrzeug A ist ausweichpflichtig.
- Fahrzeug B ist ausweichpflichtig.
- Ausweichpflichtig ist das Fahrzeug, welches das Andere an seiner Backbordseite sieht.
- Ausweichpflichtig ist das Fahrzeug, welches den Wind von Backbord hat.
- Fahrzeug mit Maschinenantrieb.
- Fahrzeug in der Talfahrt.
- Fahrzeug unter Segel.
- Beide sind ausweichpflichtig.
- A ist ausweichpflichtig. Segelfahrzeuge mit Wind von Backbord müssen Segelfahrzeugen mit Wind von Steuerbord ausweichen.
- B ist ausweichpflichtig. Segelfahrzeuge mit Wind von Backbord müssen Segelfahrzeugen mit Wind von Steuerbord ausweichen.
- A ist ausweichpflichtig. Segelfahrzeuge mit Wind von Steuerbord müssen Segelfahrzeugen mit Wind von Backbord ausweichen.
- B ist ausweichpflichtig. Segelfahrzeuge mit Wind von Steuerbord müssen Segelfahrzeugen mit Wind von Backbord ausweichen.
- B ist ausweichpflichtig. Das luvseitige Boot muss dem leeseitigen ausweichen.
- A ist ausweichpflichtig. Das luvseitige Boot muss dem leeseitigen ausweichen.
- A ist ausweichpflichtig. Das leeseitige Boot muss dem luvseitigen ausweichen.
- B ist ausweichpflichtig. Das leeseitige Boot muss dem luvseitigen ausweichen.
- Das Kleinfahrzeug A ist ausweichpflichtig. Ein Boot mit Wind von Backbord muss ausweichen, wenn es nicht klar ausmachen kann, ob das luvseitige Boot den Wind von Steuerbord hat.
- Das Kleinfahrzeug A ist ausweichpflichtig. Ein Boot mit Wind von Steuerbord muss ausweichen, wenn es nicht klar ausmachen kann, ob das luvseitige Boot den Wind von Backbord hat.
- Boot B ist ausweichpflichtig, weil es sich bei Fahrzeug A um ein Kleinfahrzeug unter Segel handelt, das den Wind von Backbord hat.
- Boot B ist ausweichpflichtig, weil es sich um ein Kleinfahrzeug handelt und Kleinfahrzeuge anderen Kleinfahrzeugen unter Segel ausweichen müssen.
- Boot A, weil leeseitig.
- Boot A, weil luvseitig.
- Boot B, weil leeseitig.
- Boot C, weil leeseitig.
- A gegenüber B und C, B gegenüber C.
- C gegenüber A und B, B gegenüber A.
- B gegenüber C und A, A gegenüber C.
- A gegenüber B und C, C gegenüber B.
- Vollständigkeit der Crew überprüfen, gegebenenfalls Hilfe leisten. Am Boot festhalten oder gegebenenfalls aufs Boot legen, Hilfe abwarten.
- Sofort vorgeschriebene Notsignale geben, mit allen Mitteln versuchen, das Fahrzeug aus dem Fahrwasser zu bringen.
- Auf das gekenterte Boot steigen und sich ruhig verhalten, um Wärmeverlust zu minimieren. Sollte das nicht möglich sein, ans benachbarte Ufer schwimmen und Hilfe holen.
- Rettungswesten anlegen und mit geeigneten Mitteln Hilfe herbeiholen. Gegebenenfalls Segel bergen.
- Die der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
- Die der Wettsegelbestimmungen.
- Gegenüber Regattateilnehmern, die der Wettfahrtregeln, gegenüber anderen Fahrzeugen die der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
- Fahrzeuge, die an einer Regatta teilnehmen, müssen unbeteiligten Fahrzeugen ausweichen.
- Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb.
- Frei fahrende Fähre.
- Schubverband von vorne.
- Geschlepptes Kleinfahrzeug.
- Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb.
- Kleinfahrzeug unter Segel.
- Kleinfahrzeug, welches das Andere auf der Backbordseite hat.
- Beide sind ausweichpflichtig.
- Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.
- Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb.
- Kleinfahrzeug unter Segel.
- Kleinfahrzeug unter Segel mit Maschinenantrieb.
- Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb.
- Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.
- Kleinfahrzeug unter Segel.
- Kleinfahrzeug unter Segel mit Maschinenantrieb.
- Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Keine Durchfahrt für Kleinfahrzeuge.
- Sperrung der Schifffahrt.
- Durchfahrt für Kleinfahrzeuge.
- Vor Hafeneinmündungen, an Lade-, Lösch- und Liegeplätzen, in der Nähe nicht frei fahrender Fähren, auf gekennzeichneten Strecken, in der Nähe schwimmender Geräte bei der Arbeit.
- Vor Einmündungen, an Lade-, Lösch- und Liegeplätzen, in der Nähe nicht frei fahrender Fähren, auf gekennzeichneten Strecken, in der Nähe schwimmender Geräte bei der Arbeit.
- Vor Hafeneinmündungen, an Lade-, Lösch- und Liegeplätzen, in der Nähe frei fahrender Fähren, auf gekennzeichneten Strecken, in der Nähe schwimmender Geräte bei der Arbeit.
- Vor Hafeneinmündungen, an Lade-, Lösch- und Liegeplätzen, in der Nähe nicht frei fahrender Fähren, auf gekennzeichneten Strecken, in der Nähe schwimmender Schifffahrtszeichen.
- Vorgeschriebene Fahrtrichtung.
- Fahrtrichtung nach links verboten.
- Vorgeschriebene Fahrtrichtung nur für Kleinfahrzeuge.
- Empfohlene Fahrtrichtung.
- Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße.
- Verbot des Überholens auf dem Streckenabschnitt.
- Achtung Doppelschleuse, linke Kammer gesperrt.
- Achtung Ausfahrt aus Hafen oder Nebenfahrwasser.
- 10 km/h Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer.
- 10 km/h Höchstgeschwindigkeit gegenüber der Strömung.
- 10 km/h Höchstgeschwindigkeit für Kleinfahrzeuge.
- 10 km/h für größere Fahrzeuge.
- Gebot: Besondere Vorsicht walten lassen.
- Gebot: Geradeaus zu fahren.
- Gebot: Achtungssignal geben.
- Gebot: Vor dem Schild anhalten.
- Wendeverbot.
- Verbotene Fahrtrichtung rechts oder links.
- Verbote in beiden angezeigten Richtungen zu fahren.
- Wendeverbot in der Mitte des Fahrwassers.
- Empfohlener Wendeplatz. Stillliegen für alle Fahrzeuge verboten.
- Empfohlener Wendeplatz. Stillliegen von Kleinfahrzeugen erlaubt.
- Vorgeschriebener Wendeplatz. Stillliegen für alle Fahrzeuge verboten.
- Vorgeschriebener Wendeplatz. Stillliegen von Kleinfahrzeugen erlaubt.
- Wehr.
- Hubbrücke.
- Schleuse.
- Sichtheitstor.
- Nebel, Schneefall, starker Regen.
- Dunkelheit, Nebel, Schneefall, starker Regen.
- Nacht, Schneefall, starker Regen.
- Dämmerung, Nebel, Schneefall, starker Regen.
- Mit einer für die Binnenschifffahrt zugelassenen funktionsfähigen Radaranlage und einer Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk.
- Mit einer für die Binnenschifffahrt zugelassenen funktionsfähigen Radaranlage und einer Sprechfunkanlage ohne ATIS.
- Mit einer für die Binnenschifffahrt zugelassenen funktionsfähigen Radaranlage und einer Sprechfunkanlage für den Seefunkdienst.
- Mit einer Radaranlage ohne Wendeanzeiger und einer Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk.
- Auf bestimmten Wasserstraßen ist ohne Radar und Sprechfunk die Fahrt unverzüglich einzustellen.
- Auf allen Wasserstraßen ist ohne Radar und Sprechfunk die Fahrt unverzüglich einzustellen.
- Auf bestimmten Wasserstraßen ist ohne Radar und AIS die Fahrt unverzüglich einzustellen.
- Auf allen Wasserstraßen ist ohne Radar und ECDIS die Fahrt unverzüglich einzustellen.
- Bessere Erkennbarkeit des Sportbootes auf Radarbildschirmen.
- Bessere Erkennbarkeit des Sportbootes bei Nacht.
- Bessere Erkennbarkeit des Sportbootes bei Taglicht.
- Bessere Erkennbarkeit des Sportbootes bei unsichtigem Wetter.
- Ein Fehlerstromschutzschalter.
- Ein geringer Ladungsstrom ist ungefährlich.
- Ein Überspannungsschutz.
- Ein Schutzkleinspannungsschalter.
- Wiederholte lange Töne geben oder Gruppen von Glockenschlägen.
- Wiederholte kurze Töne geben, keine Glockenschläge.
- Einen langen Ton geben, vereinzelt Glockenschläge.
- Drei kurze Töne geben, keine Glockenschläge.
- Ein in Not befindliches Fahrzeug, das durch Sichtzeichen Hilfe herbeirufen will.
- Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das durch Sichtzeichen Hilfe herbeirufen will.
- Keine Bedeutung für den durchgehenden Schiffsverkehr.
- Schützenswertes Fahrzeug, Vermeidung von Sog und Wellenschlag.
- Kreisförmiges Schwenken der Arme oder eines Gegenstande.
- Kreisförmiges Schwenken einer grünen Flagge, die mit anderen Zeichen nicht verwechselt werden kann.
- Wiederholt lange Gruppen von Glockenschlägen.
- Kreisförmiges Schwenken der Arme ist zu vermeiden, das Surfsegel ist möglichst senkrecht zu stellen.
- An Bord sammeln und an Land in den entsprechenden Abfallsammelbehältern umweltgerecht entsorgen.
- An Bord sammeln und bei einer Liegestelle an Land stellen.
- An Bord sammeln und nur in geschlossenen Behältern über Bord werfen.
- An Bord sammeln. Die Abgabe ist an jeder Schleuse möglich.
- Einer Person, die mindestens 16 Jahre alt, sowie körperlich und geistig geeignet ist.
- Einer Person, die mindestens 18 Jahre alt, sowie körperlich und geistig geeignet ist.
- Einer Person, die mindestens 14 Jahre alt, sowie körperlich und geistig geeignet ist.
- Einer Person jeden Alters, die körperlich und geistig geeignet ist.
- Es dürfen keinerlei Abfälle ins Wasser gelangen, Fäkalien und Öle sind an Land zu entsorgen.
- Nur Abfälle, die die Umwelt nicht gefährden, dürfen 300 m vom Ufer ins Wasser eingeleitet werden.
- Auf Seen dürfen keine Abfälle ins Wasser gelangen, auf Binnenschifffahrtsstraßen gibt es Sonderregelungen.
- Alle Schiffe müssen mit Fäkalientanks ausgerüstet sein und geeignete Behältnisse für die getrennte Aufnahme von Abfällen an Bord haben.
- Der Arbeitsbereich ist großzügig abzudecken und der anfallende Abfall ist als Sondermüll zu behandeln und entsprechend zu entsorgen.
- Es dürfen nur Unterwasseranstriche verwendet werden, deren Umweltverträglichkeit an der EU-Kennzeichnung erkenntlich ist.
- Es sind bei Arbeiten mit Unterwasseranstrichen die Richtlinien der Schiffsuntersuchungskommission zu beachten.
- Unterwasserarbeiten dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben, nach den Bestimmungen des Umweltschutzes ausgeführt werden.
- Rettungsweste anlegen. Segel bergen, versuchen einen Hafen oder eine geschützte Bucht anzulaufen.
- Rettungsweste anlegen. Alle Segel setzen, versuchen, einen Hafen oder eine geschützte Bucht anzulaufen.
- Rettungsweste bereit halten. Segel bergen, versuchen, einen Hafen oder eine geschützte Bucht anzulaufen.
- Rettungsweste anlegen. Segel setzen, versuchen die Gewässermitte anzulaufen.
- Die linke Fahrrinnenseite, gekennzeichnet durch grüne Spitztonnen oder Schwimmstangen.
- Die rechte Fahrrinnenseite, gekennzeichnet durch rote Stumpftonnen oder Schwimmstangen.
- Die linke Fahrrinnenseite, gekennzeichnet durch rote Stumpftonnen oder Schwimmstangen.
- Die rechte Fahrrinnenseite, gekennzeichnet durch grüne Spitztonnen oder Schwimmstangen.
- Schlechtes Wetter, Starkwind oder Sturm.
- Besseres Wetter, steigende Temperatur.
- Schlechtes Wetter ist nicht zu erwarten.
- Besseres Wetter, Sonne.
- Besseres Wetter, Sonne.
- Besseres Wetter, steigende Temperatur.
- Schlechtes Wetter ist nicht zu erwarten.
- Schlechtes Wetter, Starkwind oder Sturm.
- Nur in durch Tafelzeichen freigegebenen Bereichen.
- Außerhalb des Fahrwassers.
- Außerhalb der Fahrrinne.
- Überall, ohne die Schifffahrt zu gefährden.
- Sonnenaufgang bis -untergang, Sicht 1 000 m und mehr.
- Sonnenaufgang bis -untergang, Sicht 1 500 m und mehr.
- Sonnenaufgang bis -untergang, Sicht 500 m und mehr.
- Sonnenaufgang bis -untergang, Sicht 300 m und mehr.
- Er muss im Kielwasser des Zugbootes bleiben.
- Er darf bis zu 10 m beiderseits außerhalb des Kielwassers fahren.
- Er darf bis zu 5 m beiderseits außerhalb des Kielwassers fahren.
- Er muss uferseitig des Kielwassers fahren.
- Bei Touren- und Wanderfahrten mit klarem Geradeauskurs.
- Bei großen Sonderveranstaltungen außerhalb der Fahrrinne.
- Wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird.
- Ab Hochwassermarke I nur im Fahrwasser.
- Klaren Geradeauskurs fahren.
- Im Abstand von 10 m zum Ufer fahren.
- Im Abstand von 10 m außerhalb des Tonnenstrichs fahren.
- Am Rande der Fahrrinne fahren
- Auf bestimmten Wasserstraßen in Berlin und Brandenburg.
- Auf allen Landesgewässern.
- Auf den Binnenschifffahrtsstraßen und allen Landesgewässern.
- Auf allen deutschen Wasserstraßen.
- Um die jeweils geltenden Vorschriften einhalten zu können.
- Da diese auf Landesgewässern grundsätzlich inhaltlich abweichen.
- Da diese auf Bundesgewässern grundsätzlich inhaltlich abweichen.
- Weil die jeweils geltenden Vorschriften wichtige Informationen über die Brückendurchfahrtshöhen enthalten.
- Das Sportpatent.
- Das Sportschifferzeugnis.
- Der Sportbootführerschein-Binnen.
- Der Sportbootführerschein-See.
- Das Sportschifferzeugnis oder das Sportpatent.
- Der Sportbootführerschein-Binnen.
- Der Sportbootführerschein-See.
- Der Sportbootführerschein-Binnen oder das Sportpatent.
- Im Teil II der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
- Im Teil I der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
- In der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
- In der Kleinfahrzeugkennzeichenverordnung.
- Es ist gegebenenfalls die Genehmigung des Eigentümers einzuholen sowie die jeweilige Befahrensordnung zu beachten.
- Es ist immer die Genehmigung des Eigentümers einzuholen sowie die jeweilige Befahrensordnung zu beachten.
- Es ist immer die Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes einzuholen sowie die jeweilige Befahrensordnung zu beachten.
- Es ist gegebenenfalls die Genehmigung des Eigentümers einzuholen sowie die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu beachten.
- Amtliche Kennzeichen und amtlich anerkannte Kennzeichen.
- Nur amtliche Kennzeichen.
- Nur amtlich anerkannte Kennzeichen.
- Kennzeichen gemäß Konformitätserklärung (CE-Zeichen).
- Jedes Wasser- und Schifffahrtsamt.
- Der Deutsche Motoryachtverband.
- Der Deutsche Segler-Verband.
- Der Allgemeine Deutsche Automobilclub.
- Nummer des Internationalen Bootsscheins, gefolgt vom Kennbuchstaben für die ausstellende Organisation.
- Nummer des Binnenschiffsregisters, gefolgt vom Kennbuchstaben für die ausstellende Organisation.
- Nummer des Seeschiffsregisters, gefolgt vom Kennbuchstaben für die ausstellende Organisation.
- Die europäische Schiffsnummer, gefolgt vom Kennbuchstaben für die ausstellende Organisation.
- Der Deutsche Motoryachtverband, der Deutsche Segler-Verband, der Allgemeine Deutsche Automobilclub.
- Die Wasser- und Schifffahrtsämter.
- Die Wasserschutzpolizei.
- Amtsgerichte, bei denen ein Schiffsregister geführt wird.
- Ab 10 cbm Wasserverdrängung.
- Ab 15 cbm Wasserverdrängung.
- Ab 10 m Schiffslänge.
- Ab 15 m Schiffslänge.
- Er muss die Geschwindigkeit anpassen und soweit wie möglich in der Fahrwassermitte bleiben, gegebenenfalls besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrtbeschränkungen beachten.
- Er muss die Geschwindigkeit anpassen und soweit wie möglich in seiner Fahrtrichtung rechts fahren, gegebenenfalls besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrtbeschränkungen beachten.
- Er muss die Geschwindigkeit anpassen und soweit wie möglich in seiner Fahrtrichtung links fahren, gegebenenfalls besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrtbeschränkungen beachten.
- Er muss die Geschwindigkeit anpassen und soweit wie möglich in der Fahrwassermitte bleiben, besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrtbeschränkungen sind nicht zu beachten.
- Er hat die Fahrt unverzüglich einzustellen.
- Er hat die Geschwindigkeit anzupassen.
- Er hat das Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Sprechfunk zu beachten.
- Er hat das Verbot der Schifffahrt bei Nacht zu beachten.
- Sie befindet sich auf der rechten Fahrrinnenseite und muss an der Steuerbordseite des Schiffes passiert werden.
- Sie befindet sich auf der rechten Fahrrinnenseite und muss an der Backbordseite des Schiffes passiert werden.
- Sie befindet sich auf der linken Fahrrinnenseite und muss an der Steuerbordseite des Schiffes passiert werden.
- Sie befindet sich auf der linken Fahrrinnenseite und muss an Backbordseite des Schiffes passiert werden
- Sie befindet sich auf der rechten Fahrrinnenseite und muss an der Backbordseite des Schiffes passiert werden.
- Sie befindet sich auf der rechten Fahrrinnenseite und muss an der Steuerbordseite des Schiffes passiert werden.
- Sie befindet sich auf der linken Fahrrinnenseite und muss an der Backbordseite des Schiffes passiert werden.
- Sie befindet sich auf der linken Fahrrinnenseite und muss an der Steuerbordseite des Schiffes passiert werden.
- Sie befindet sich auf der linken Fahrrinnenseite und muss an der Steuerbordseite des Schiffes passiert werden.
- Sie befindet sich auf der rechten Fahrrinnenseite und muss an der Steuerbordseite des Schiffes passiert werden.
- Sie befindet sich auf der linken Fahrrinnenseite und muss an der Backbordseite des Schiffes passiert werden.
- Sie befindet sich auf der rechten Fahrrinnenseite und muss an der Backbordseite des Schiffes passiert werden.
- Kenntlichmachung der Brückenpfeiler auf dem Radarschirm.
- Kenntlichmachung der Höhe der Brückenpfeiler.
- Kenntlichmachung einer gesperrten Brückendurchfahrt.
- Kenntlichmachung einer Untiefe im Brückenbereich.
- Empfohlene Durchfahrt mit Gegenverkehr und seitlicher Begrenzung der erlaubten Brückendurchfahrt.
- Empfohlene Durchfahrt ohne Gegenverkehr und seitlicher Begrenzung der erlaubten Brückendurchfahrt.
- Vorgeschriebene Durchfahrt mit Gegenverkehr und seitlicher Begrenzung der erlaubten Brückendurchfahrt.
- Empfohlene Durchfahrt mit Gegenverkehr ohne seitliche Begrenzung der erlaubten Brückendurchfahrt.
- Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt.
- Gesperrte Durchfahrt, jedoch für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine befahrbar.
- Gesperrte Durchfahrt, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
- Schutzbedürftige Anlage.
- Autoreifen sind nicht schwimmfähig und können in den Schleusen zu erheblichen Störungen führen.
- Autoreifen erzeugen eine zu hohe Reibung.
- Autoreifen erzeugen schwarze Farbspuren am Boot und an der Schleusenmauer.
- Autoreifen sind schwimmfähig und können in der Schleuse zu erheblichen Störungen führen.
- Drei weiße Topplichter in einem Dreieck angebracht, die Seitenlichter und drei weiße Hecklichter waagerecht nebeneinander.
- Drei weiße Topplichter senkrecht untereinander angebracht, die Seitenlichter und drei weiße Hecklichter waagerecht nebeneinander.
- Drei weiße Topplichter in einem Dreieck angebracht, die Seitenlichter und zwei weiße Hecklichter waagerecht nebeneinander.
- Drei weiße Topplichter waagerecht nebeneinander, die Seitenlichter und drei weiße Hecklichter waagerecht nebeneinander.
- Ein Fahrzeug mit Vorrang beim Schleusen.
- Ein Fahrzeug mit Vorrang beim Be- und Entladen.
- Ein Fahrzeug, das explosive Stoffe geladen hat.
- Ein Fahrzeug, das brennbare Stoffe geladen hat.
- Wenn das Fahrzeug eine Länge von weniger als 20 m hat.
- Wenn das Fahrzeug eine Länge von 20 m hat.
- Wenn das Fahrzeug eine Länge von 25 m hat.
- Wenn das Fahrzeug eine Länge von mehr als 20 m hat.
- Schutzbedürftiges Fahrzeug, Geschwindigkeit vermindern und Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Schutzbedürftiges Fahrzeug, Geschwindigkeit beibehalten und Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Schutzbedürftiges Fahrzeug, Geschwindigkeit vermindern.
- Schutzbedürftiges Fahrzeug, Sog und Wellenschlag vermeiden.
- Eine rote Flagge im unteren Halbkreis schwenken.
- Eine rote Flagge im oberen Halbkreis schwenken.
- Eine rote Flagge im Kreis schwenken.
- Eine rote Flagge zeigen.
- Ein rotes Licht im unteren Halbkreis schwenken.
- Ein rotes Licht im oberen Halbkreis schwenken.
- Ein rotes Licht im Kreis schwenken.
- Ein rotes Licht zeigen.
- Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk.
- Das CB-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk.
- Das Seefunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk.
- Das SRC-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk.
- Eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar.
- Eine Fahrt bei Nacht mit Radar.
- Eine Fahrt mit Radar.
- Eine Fahrt am Tage mit Radar.
Quelle: www.elwis.de